USt & Tierzucht

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Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass Leistungen, die nicht selbst eine Förderung der Tierzucht erreichen, sondern eine hierauf gerichtete Leistung erst vorbereiten, nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen.

Quelle   FG Münster, Urteil 23.05.2022 [Aktenzeichen 5 K 714/20 U, Rev. (BFH: XI R 21/22)]

Wann dienen Leistungen unmittelbar der Förderung der Tierzucht?

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Seine Mitglieder sind Ferkelerzeuger, -produzenten und -aufzüchter sowie Mäster. Die gegenüber den ferkelproduzierenden Betrieben erbrachten Umsätze hatte er dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Zu diesen Umsätzen gehörten Grundgebühren, Führung von Sauenplänen, Betriebszweigauswertungen, Intensiv- und Trächtigkeitsberatungen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der volle Umsatzsteuersatz anzusetzen sei, da die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nicht erfüllt seien. Der Verein argumentierte, seine Leistungen förderten die Tierzucht, weshalb sie dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Bei einem weiblichen Hausschwein handle es sich um ein Zuchttier im umsatzsteuerlichen Sinne und unter dem Begriff der Tierzucht sei das „Züchten von Tieren besonders unter wirtschaftlichem Aspekt“ zu verstehen.

Dieser Argumentation ist das FG nicht gefolgt, weil die streitigen Leistungen nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen. Dies ergab sich für das Gericht daraus, dass Empfänger der streitigen Leistungen Landwirte sind, die Tierzucht betreiben. Die streitigen Beratungsleistungen fördern die Tierzucht nicht unmittelbar, weil der Verein sie für seine Mitglieder erbringt. Nicht schon die Leistungen des Klägers fördern die Tierzucht, sondern erst der konkrete Umsetzungsakt des Ferkelproduzenten kann eine Förderung der Tierzucht bewirken.