USt & Theater mit kulinarischer Versorgung

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.12.2020 [Aktenzeichen V R 39/18] ist in nachfolgenden Leitsätzen zusammengefasst.

Zu den in § 4 Nr. 20 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht näher beschriebenen Umsätzen der Theater gehören nur Leistungen, die für den Betrieb eines Theaters typisch sind. Wenn sich ein Leistungsbündel aus künstlerischer Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste in der Gesamtschau eines Durchschnittsverbrauchers als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Eine derartige Leistung unterliegt der Regelbesteuerung auch dann, wenn die Qualität der Darbietung höher ist als die Qualität der Speisen.

Kulturveranstaltung mit Bewirtung ist einheitliche Leistung.

Für Eintrittsgelder zu Kulturveranstaltungen wie Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Umsatzsteuergesetz der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Bei Vorliegen einer landesbehördlichen Bescheinigung können sie sogar steuerfrei sein. Das gilt nicht, wenn bei der Veranstaltung auch Bewirtungsleistungen erbracht werden, so der Bundesfinanzhof (BFH). Ziehen Sie daraus für künftige Veranstaltungen die richtigen Schlüsse.

Um diesen Fall ging es beim BFH

Der BFH verhandelte über einen gemeinnützigen Theaterveranstalter, der Volkstheater veranstaltete, bei denen im Eintritt ein Menü bzw. Kaffee und Kuchen inbegriffen war. Im Rahmen des Stücks erhielten Gäste wie Schauspieler ein Essen, das in die einzelnen Szenen integriert war. Dabei waren die Schauspieler zugleich das Bedienpersonal. Die Gäste wurden in die Szenen einbezogen.

BFH: Theatervorführung und Bewirtung ist eine Leistung

Der BFH entschied wie folgt: Bei einem Umsatz, der mehrere Einzelleistungen und Handlungen umfasst, muss mit Blick auf die Gesamtleistung geklärt werden, ob getrennte Umsätze vorliegen. Um eine einheitliche Leistung handelt es sich, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil eine Nebenleistung darstellt oder wenn die Leistungsbestandteile so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine untrennbare Leistung bilden.

Im konkreten Fall lag für den BFH deshalb eine einheitliche Leistung vor. Aufführung und Bewirtung waren untrennbar wirtschaftlich verbunden. Eine Aufspaltung wäre.

Nur typische Theaterleistungen sind ermäßigt besteuert

Der BFH sieht in dieser einheitlichen Leistung keine Theaterleistung im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Unter diese Ermäßigungsvorschrift fallen nämlich nur solche Leistungen, die für den Betrieb eines Theaters typisch sind. Bewirtungsleistungen sind das aber nicht.

Bewirtung ist auch keine Nebenleistung

Bei mehreren Leistungsbestandteilen setzt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG voraus, dass die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht.

Das war nach Auffassung des BFH nicht der Fall. Die Volkstheater-Aufführung ähnelte vielmehr einer Dinner-Show, die eine einheitliche sonstige Leistung zum Regelsteuersatz darstellt. In diesen Fällen sind die künstlerischen und kulinarischen Leistungen aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander.

Kein Zweckbetrieb

Auch die Steuerermäßigung für Zweckbetriebe nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG scheidet nach Auffassung des BFH aus. Dem steht nämlich schon die Definition des besonderen Zweckbetriebs „kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen“ in § 68 Nr. 7 AO entgegen.

Nach dieser Regelung sind zwar Einrichtungen wie u. a. Theater Zweckbetriebe. § 68 Nr. 7 AO regelt aber ausdrücklich, dass der Verkauf von Speisen und Getränken nicht dazu gehört.

Empfehlung für die Praxis

Greifen Bewirtung und Theatervorführung weniger eng ineinander als im vom BFH behandelten Fall, ist eine unterschiedliche Besteuerung denkbar. Um das zu erreichen, sollten Sie beide Leistungen aber auch getrennt berechnen und getrennt abrechnen. Auf keinen Fall dürfen Sie den Anschein erwecken, dass eine einheitliche Leistung vorliegt.