USt & Tennislehrer

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Die Leistungen freiberuflicher Sportlehrer sind weder nach deutschem noch nach Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer befreit. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) prüft in seinem Urteil vom 05.07.2021 (Aktenzeichen 7 K 7102/20) im Fall eines freiberuflichen Tennislehrers die verschiedenen Befreiungsregelungen und kommt zu dem Ergebnis, dass keine davon zutrifft.