USt & Taxischein

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Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind umsatzsteuerfrei, wenn sie zum Beispiel von Einrichtungen durchgeführt werden, die dem Zweck eines Berufsverbands dienen. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen aus den Prüfungen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Quelle   BFH, Urteil 30.06.2022 [Aktenzeichen V R 32/21 (V R 31/17)]

Ortskundeprüfung kann umsatzsteuerfrei durchgeführt werden

Ein Berufsverband hat sich kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auf diese Umsatzsteuerbefreiung für von ihm durchgeführte Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer berufen. Die Prüfung war Voraussetzung, um eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen zu erhalten. Das Finanzamt ging nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, dass Ortskundeprüfungen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung sind. Nur eine der Prüfung vorhergehende Schulung der Taxifahrer könne umsatzsteuerfrei sein, nicht jedoch die Prüfungsleistung als solche, weil mit ihr keine Kenntnisse und Fähigkeiten mehr vermittelt würden.

Der BFH hat dem Berufsverband die für Vortrags- und Kursleistungen bestehende Umsatzsteuerbefreiung jedoch zugestanden. Die Ortskundeprüfung sei eine Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf und müsse daher nach EU-Recht steuerfrei belassen werden. Sie stelle sich als Schlusspunkt und notwendiger Bestandteil einer Schulungsmaßnahme zum Beruf des Taxisfahrers dar. Auch habe der Berufsverband die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung eingesetzt. Denn die Gebühren hätten sich aus einer Gebührenordnung ergeben, deren Gebührensätze nur zur Deckung von Personal- und Sachaufwand kalkuliert worden seien.