USt & Symbolische Pacht

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Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist u.a. in folgendem Leitsatz zusammengefasst:

Bei einem jährlichen Pachtentgelt von 1 € und erheblichen Aufwendungen auf den Pachtgegenstand tritt die Entgeltverpflichtung so sehr in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst ist. Der "Verpächter" ist dann aus Eingangsleistungen für den so überlassenen Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Quelle   BFH, Beschluss 22.06.2022 [Aktenzeichen XI R 35/19]