USt & Sozialfürsorge

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Verwaltungsanweisungen zu § 4 Nr. 18 UStG zur Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen an die jüngste Rechtsprechung angepasst.

Quelle   BMF-Schreiben 14.02.2023.

BMF äußert sich zur Neuregelung des § 4 Nr. 18 UStG

2020 wurde § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen neu gefasst. Insbesondere wurde die Regelung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Absatz 1 Buchst. g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) angepasst.

Jetzt hat die Bundesfinanzverwaltung den entsprechenden Abschnitt (4.18.1.) des Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aktualisiert.

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG umfasst eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen im Sinne des Artikels 132 Abs. 1g MwStSystRL, soweit diese nicht bereits in anderen Nummern des § 4 UStG genannt sind.

Darunter fallen Leistungen,

  • die im Rahmen von Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden
  • und Leistungen, die zwar nicht unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, jedoch für die Umsätze im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlich sind.

Eine Vertragsbeziehung zu der hilfsbedürftigen Person selbst muss nicht bestehen.

Steuerfrei sind insbesondere Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei. Dazu gehören:

  • Leistungen der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren,
  • die „Tafeln“,
  • Frauenhäuser,
  • die Bahnhofsmissionen und Mitternachtsmission,
  • die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose,
  • Beratungsleistungen für Angehörige drogen- oder alkoholabhängiger Menschen,
  • Beratungsleistungen bei Fragen zu Mütterkuren, Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren,
  • Leistungen der Beratungsstellen für Ehe- und Lebensfragen,
  • die Beratung und Hilfe für Haftentlassene sowie für Prostituierte,
  • die Beratung und Hilfe für Migranten, Asylbewerber, Aussiedler oder Flüchtlinge.
  • Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge, sowie in Erstaufnahmeeinrichtungen auch die Verpflegung der Flüchtlinge,
  • Leistungen, aufgrund von Verträgen zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes erbracht werden, sofern die Einsatzstellen mit den Freiwilligen Aufgaben im Bereich der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit erfüllen,
  • Leistungen, die ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes an die Einsatzstelle der Freiwilligen erbringt, und die dem Träger von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet werden.

Nicht befreit sind Leistungen, die unter eine andere Regelung des § 4 UStG fallen. Hier gelten, je nach Fall teils zusätzliche Anforderungen gelten, die nicht durch eine alternative Befreiung nach Nr. 18 unterlaufen werden sollen.

Unterbringung und Verpflegung

Die Beherbergung und Beköstigung (mit Ausnahme alkoholischer Getränke) und die üblichen Naturalleistungen an Personen, die bei den begünstigten Leistungen tätig sind, sind steuerfrei, wenn diese Sachzuwendungen als Vergütung für geleistete Dienste gewährt werden. Das ist der Fall, wenn die Sachzuwendungen neben dem Barlohn als zusätzlicher Lohn in Form der Sachzuwendungen gewährt wird.

Nicht unter die Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG fallen Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern. Sie können aber nach § 4 Nr. 23 Satz 1c UStG steuerfrei sein.

Wer ist begünstigt?

Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder von anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden.

Ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, wird bezogen auf sämtliche Tätigkeiten desselben Unternehmers bewertet. Eine Einrichtung ohne systematische Gewinnerzielung kann auch dann vorliegen, wenn sie zwar systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, sie diese jedoch nicht als Gewinn an ihre Mitglieder ausschüttet, sondern für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet.

Hinweis   In jedem Fall begünstigt sind gemeinnützige Einrichtungen.