USt & Schwimmbäder

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Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich kürzlich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern als Schwimmbäder geäußert.

Quelle FinMin Schleswig-Holstein, Erlass 23.11.2022 [Aktenzeichen VI 358 - S 7243 - 021].

Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder sind Schwimmbäder

Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern und Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden sind, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Wie Umsätze aus der Verabreichung von Starksolebädern (Floating) zu behandeln sind, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2014 entschieden. Er lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab, da das Floating einerseits nicht therapeutischen Zwecken gedient habe und andererseits die Voraussetzungen für ein Schwimmbad im Urteilsfall nicht erfüllt gewesen seien.

Zudem hatte der BFH im Jahr 2021 im Fall eines Erholungsbads entschieden, dass nur unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundene Umsätze ermäßigt zu besteuern seien. Ein Schwimmbad liege danach zum Beispiel vor, wenn es mit Startblöcken ausgestattet sei, in Schwimmbahnen unterteilt sei und das Becken eine angemessene Tiefe sowie Größe aufweise. Es müsse zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Im Fall des Erholungsbads lehnte der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern ausgetauscht. Danach sind auch Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder Schwimmbäder, für die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, wenn aufgrund der Wassertiefe und der Größe der Becken das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen möglich sind.

Hinweis   Betreiber von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern sollten sicherstellen, dass sie die Umsätze richtig erklären, und sich hierzu im Zweifelsfall steuerlich beraten lassen.

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