USt & Schulfördervereine

Datum:

Ab dem 01.01.2025 wird die Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Einrichtungen ausgeweitet. Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Schulen) unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer. Grund ist die Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Danach können auch Kommunen und öffentliche Einrichtungen Unternehmereigenschaft haben und mit privaten Unternehmern konkurrieren.

Quelle   FinMin Thüringen, Pressemitteilung 04.05.2023.

Schulfördervereine können weiterhin steuerfrei Kuchenbasare veranstalten

Das Finanzministerium Thüringen hat darauf hingewiesen, dass die Einführung der erweiterten Umsatzsteuerpflicht nicht automatisch bedeutet, dass die Leistungen für jede Schulveranstaltung umsatzsteuerpflichtig werden. Regelmäßig seien Ausrichter von Schulveranstaltungen (Kuchenbasar, Sommerfest etc.) Schulfördervereine, Schülerfirmen oder einzelne Eltern. In diesen Fällen griffen die neuen Regelungen nicht. Sie gälten ausschließlich für Leistungen, die von öffentlichen Einrichtungen selbst erbracht würden. Entscheidend sei, wer den Kuchen verkaufe. Deshalb werde auch zukünftig die Möglichkeit bestehen, bei entsprechenden Voraussetzungen Kuchenverkäufe an Schulen ohne steuerliche Belastung zu veranstalten. Nur wenn die Schule selbst die Leistung erbringe, werde diese dem Schulträger (z.B. Landkreis, Stadt) und damit der öffentlichen Hand zugerechnet.