USt & Schuldnerberatung

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Vereine, die auf dem Gebiet der Schuldnerberatung tätig sind, beauftragen häufig Rechtsanwälte. Ob diese Tätigkeit der Anwälte steuerpflichtig oder steuerfrei ist, hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) geklärt.

Quelle FG Niedersachsen, Urteil 05.09.2022 [Aktenzeichen 11 K 56/22].

Leistungen aus einer Tätigkeit als Schuldnerberater sind nicht steuerfrei

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der für seine Tätigkeit als Schuldnerberater für einen Verein umsatzsteuerfreie Umsätze erklärt hatte. Dagegen stufte das Finanzamt die Leistungen aus der Schuldnerberatung als steuerpflichtig ein und erließ entsprechende Bescheide mit steuerpflichtigen Umsätzen zu 19 %.

Das FG hat dem Finanzamt recht gegeben. Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen könnten zwar befreit sein, wenn sie von Einrichtungen erbracht würden, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebten. Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine solche Einrichtung handle, seien sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen. Der Kläger habe eine systematische Gewinnerzielung angestrebt, da er sowohl als Schuldnerberater als auch als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Er habe auch nicht als „Hilfsperson“ im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts behandelt werden können, da die Hilfsperson selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen müsse.