USt & Personalgestellung
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geklärt, ob die Personalgestellung durch eine gemeinnützig tätige Körperschaft an Trägervereine Offener Ganztagsschulen umsatzsteuerbefreit ist.
Ist die Geschäftsführung eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden?
Ein bundesweit organisierter Kinder- und Jugendverband hatte als anerkannter und gemeinnütziger Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe für die Kinderbetreuung in zwei Schulen je einen Förderverein gegründet. Der Vereinsvorstand setzte sich jeweils aus dem Schulleiter, dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft und dem Geschäftsführer des Verbands zusammen. Der Geschäftsführer sollte die Vereinsgeschäfte führen und dafür eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Verband stellte beiden Fördervereinen die Geschäftsführungsleistungen monatlich in Rechnung, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beurteilte die Prüferin die Umsätze aus der Tätigkeit des Geschäftsführers des Verbands für die Fördervereine (Personalgestellung) als umsatzsteuerpflichtig. Die dagegen gerichtete Klage begründete der Verband damit, dass es sich um eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen handle, die steuerbefreit seien. Die weitere Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sein müsse, sei ebenfalls erfüllt.
Dieser Einschätzung ist der BFH nicht gefolgt. Die Umsätze sind seiner Ansicht nach weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit: Die Leistungen bestanden in der Überlassung des Geschäftsführers an die Trägervereine für die Ausführung von Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufgaben. Der Geschäftsführer des Verbands füllte in den beiden Trägervereinen jeweils das Organ der Geschäftsführung aus. Eine entgeltliche Personalgestellung stellt keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung dar.