USt & Orchester

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Nach dem Gesetz sind unter anderem staatliche und kommunale Orchester, Chöre und Kammermusikensembles von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung kommt zum Beispiel auch für ein Orchester in privater Trägerschaft in Betracht. Voraussetzung ist, dass ihm die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass es die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein staatliches oder kommunales Orchester erfüllt („gleichartige Einrichtung“). Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass das Orchester dann kein Recht auf Vorsteuerabzug hat.

Quelle  Finanzgericht Düsseldorf, Urteil 22.12.2021 [Aktenzeichen 5 K 1106/20 U]

Das Umsatzsteuerrecht ist kein Wunschkonzert

Die staatliche Subventionierung eines Orchesters ist keine notwendige Voraussetzung für die Gleichartigkeit der Einrichtung und daher für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung irrelevant. So lässt sich eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) zusammenfassen.

Auf Antrag des Finanzamts hatte die Bezirksregierung der Klägerin im Streitfall bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die im Gesetz genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen erfülle. Das Finanzamt war zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausgangsleistungen der Klägerin steuerfrei seien und daher ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht komme. Das Finanzgericht hat diese Sichtweise bestätigt.