USt & Krankenkassenzuschüsse Gesundheitssport
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Krankenkassen bezuschussen Kurse von Vereinen im Bereich Gesundheitssport mit festen Beträgen pro Teilnehmer. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt stellt in seinem Schreiben vom 10.02.2022 [Aktenzeichen 42-S 0186a-5, 42-S 7180-18] klar, dass dabei für gemeinnützige Sportvereine weder ertrags- noch umsatzsteuerliche Folgen entstehen.
Leistungstausch & echter Zuschuss
Nach Auffassung des Finanzministeriums fehlt es an einem Leistungstausch mit den Kassen (echter Zuschuss). Die Zuschüsse fallen also in den ideellen Bereich und sind nicht umsatzsteuerbar.
Steuerlich relevant wären also nur die von den Teilnehmern selbst gezahlten Beiträge. Diese sind aber bei gemeinnützigen Sportvereinen:
- nach § 4 Nr. 22b UStG umsatzsteuerbefreit, weil es sich um Teilnehmergebühren für eine sportliche Veranstaltung handelt
- als Zweckbetrieb nach § 67a Abgabenordnung körperschaft- und gewerbesteuerfrei (soweit die Optionsregelungen genutzt wird bzw. die Gesamteinahmen aus sportlichen Veranstaltungen nicht höher sind als 45.000 Euro).