USt & Gebäudeleerstand

Datum:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 01.09.2022 den nachfolgenden Leitsatz des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27.10.2020 in die Verwaltungsanweisungen übernommen:

Entfällt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen. Demgegenüber bewirkt der bloße Leerstand ohne Verwendungsabsicht keine Änderung der Verhältnisse.

Quelle   BMF Schreiben 01.09.2022.