USt & Altersheim-Cafeteria

Datum:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich.

Quelle   BFH Urteil 21.04.2022 [Aktenzeichen V R 39/21].

Kaffee und Kuchen sind für Pflege und Versorgung nicht unerlässlich

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um ein Altenheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner, dass auch eine Cafeteria betrieb. Die Cafeteria gab entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher ab. Der BFH hat entschieden, dass die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Der Betrieb der Cafeteria sei für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich.

Hinweis   Steuerfrei sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen. „Eng verbunden“ ist bei unionsrechtskonformer Auslegung jede Leistung, die für die Pflege und Versorgung dieses Personenkreises unerlässlich ist.

Der BFH hat darauf abgestellt, dass die Klägerin nicht gesetzlich zur Errichtung einer Cafeteria mit entgeltlicher Abgabe von Kaffee und Kuchen verpflichtet war. Die Heimbewohner erhielten in der Einrichtung der Klägerin bereits eine umfassende Verpflegung, die auch einen Nachmittagssnack (z.B. Kuchen) einbezog. Zudem gab es Räumlichkeiten, in denen die Heimbewohner Besucher empfangen konnten. Bei den Bewirtungsleistungen der Cafeteria an die Heimbewohner handelte es sich auch nicht um steuerfreie Nebenleistungen zu einer steuerfreien Hauptleistung.