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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.12.2020 [Aktenzeichen V R 5/20] ist in folgendem Leitsätzen zusammengefasst:

Zur Vermögensverwaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG iVm. § 64 Abs. 1 AO und § 68 Nr. 9 AO gehören nur solche Beteiligungsveräußerungen, die mangels einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sind. Die Veräußerung der Beteiligung an einer Gesellschaft, an die der Gesellschafter zuvor entgeltliche Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat, erfolgt daher nicht im Rahmen der Vermögensverwaltung.