USt & Weihnachtsfeier

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Bei zahlreichen Vereinen steht bald die traditionelle Weihnachtsfeier an. Mittlerweile werden häufig spezielle Events gebucht, die mitunter teuer sind. Für die Eingangsleistungen zur Durchführung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) ist der Verein als Arbeitgeber grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Quelle   BFH, Urteil 10.05.2023 [Aktenzeichen V R 16/21].

Die Grenze von 110 € je Teilnehmer gilt auch für den Vorsteuerabzug!

Diese Berechtigung bleibt laut Bundesfinanzhof (BFH) dem Grunde nach erhalten, wenn der auf den einzelnen teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil 110 € nicht überschreitet. Die Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterbleibt. Führt der Arbeitgeber allerdings auch steuerfreie Umsätze aus, kann der Vorsteuerabzug aus diesem Grund teilweise zu versagen sein. Übersteigt der auf den einzelnen teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Anteil den Betrag von 110 €, scheidet eine Vorsteuerabzugsberechtigung von vornherein aus.

Der BFH hat damit die Verwaltungsauffassung bestätigt. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Betragsgrenze von 110 € umsatzsteuerlich als Freigrenze und nicht wie im Lohnsteuerrecht als Freibetrag zu sehen ist. Diese Differenzierung führt jedoch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs nicht zu einem anderen Ergebnis.

Hinweis   Eine anteilige Berücksichtigung der Vorsteuer - wie bei der Lohnsteuer - ist ausgeschlossen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer herrscht ein „Alles-oder-nichts-Prinzip“.

Noch können wir klären, wie Sie Ihre Weihnachtsfeier gestalten sollten, um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein.