USt & Verwaltung unselbständiger Stiftungen
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Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 05.12.2024 über die Umsatzsteuerung bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen entschieden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Urteilsgrundsätze nun in die Verwaltungsanweisungen übernommen.
Quelle BMF-Schreiben, 08.12.2025.
Wann kann Verwaltung unselbständiger Stiftungen umsatzsteuerpflichtig sein?
Bei der Verwaltung „unselbständiger“ Stiftungen reicht es für eine steuerbare Verwaltungsleistung aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht. Für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger kommt es nicht darauf an, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter - wie etwa gemeinnützige Interessen - verfolgt. So lässt sich eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zusammenfassen. Die Grundsätze dieser Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium kürzlich übernommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Danach gilt nun Folgendes: Die Verwaltung „unselbständiger“ Stiftungen durch den Treuhänder kann eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt sein, wenn
- ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und
- das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird.
Für eine steuerbare Leistung bedarf es neben einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und einem Gegenwert auch eines Leistungsempfängers. Dieser muss identifizierbar sein und einen verbrauchsfähigen Vorteil, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte, erlangen. Leistungsempfänger der Verwaltungs- und Beratungsleistungen des Treuhänders ist der hinter der Stiftung stehende Stifter.