USt & Unselbständige Stiftungen II
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Umsatzsteuerung bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen zu entscheiden. Seine Zusammenfassung im Leitsatz lautet:
Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter ‑‑wie etwa gemeinnützige Interessen‑‑ verfolgt.
Quelle BFH Urteil 05.12.2024 [Aktenzeichen V R 13/22].
Die Verwaltung unselbständiger Stiftungen ist umsatzsteuerpflichtig
Wie sind Leistungen eines gemeinnützigen Vereins, der im Rahmen von Treuhandverhältnissen unselbständige Stiftungen („Stiftungsvermögen“) verwaltet, umsatzsteuerrechtlich einzuordnen? Mit dieser Problematik hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) auseinandergesetzt. Im Kern ging es um die Frage, ob die Verwaltung gegen Zahlung eines „Stiftungsbeitrags“ eine steuerbare Leistung darstellt, auch wenn das Vermögen formal dem Verein selbst zugeordnet war.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er verwaltete mehrere „unselbständige Stiftungen“, die durch Schenkungen unter Auflage oder Treuhandverträge mit den jeweiligen Stiftern errichtet worden waren. Der Verein hatte das übertragene Vermögen getrennt von seinem eigenen zu verwalten und ausschließlich für die vom Stifter vorgegebenen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Für diese Verwaltungsleistungen erhielt der Kläger jährlich gestaffelte „Stiftungsbeiträge“. Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtige Leistungen gegen Entgelt. Das Finanzgericht (FG) verneinte die Steuerbarkeit. Ein Leistungsaustausch liege nicht vor, weil die „unselbständigen Stiftungen“ keine umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfänger seien und der Kläger nur eigenes Vermögen verwalte.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Seiner Ansicht nach können die Verwaltungsleistungen des Klägers steuerbare Leistungen gegenüber den Stiftern sein. Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reiche es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen beziehe. Um einen verbrauchsfähigen Vorteil beim Leistungsempfänger zu bejahen, komme es nicht darauf an, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter - wie etwa gemeinnützige Interessen - verfolge. Eine entgeltliche Verwaltungstätigkeit sei auch dann umsatzsteuerbar, wenn das verwaltete Vermögen zwar zivilrechtlich dem Leistenden zugeordnet sei, aber gesondert gebunden und im wirtschaftlichen Ergebnis fremdnützig verwendet werde.