USt & Werbeaufdrucke auf Sportbekleidung

Datum:

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 03.01.2022 [Aktenzeichen 11 K 200/20] ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst:

Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen.

USt & Werbeaufdrucke auf Sportbekleidung

Entscheidend für gemeinnützige Sportvereine sind diese Aspekte aus den RZ 27-30

  • Der Verein erbringt eine Dienstleistung in Form einer Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die betreffenden Gegenstände erhält.
  • Schriftliche Vereinbarungen über die Überlassung der Trikots und deren Nutzung liegen nicht vor. Für die Annahme einer Gegenleistung ist es jedoch ausreichend, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die jeweiligen Vereinsvorstände über die Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck des Klägers nicht einverstanden waren.
  • Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen haben, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Hinzu kommen diese Aussagen zu einem möglichen Vorsteuerabzug des Sportvereins in den RZ

  • Auch gemeinnützige Vereine können grundsätzlich als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG tätig werden. Hierbei ist jedoch die ideelle Tätigkeit, also die Tätigkeit im eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereich, der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass Ausgangsleistungen im ideellen Bereich nicht steuerbar sind, insoweit aber Eingangsleistungen für den ideellen Bereich auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.