USt & subventionierte Aus- und Fortbildungen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geklärt, ob ein gemeinnütziger Verein, der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanzierte Projekte durchführt, eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ausführt.

Quelle EuGH, Urteil 04.07.2024 [Aktenzeichen C-87/23]; § 4 Nr. 21 UStG i.d.F. des Regierungsentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2024 (Stand: 04.06.2024)

Wann führt ein Verein eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung aus?

Laut EuGH kann ein gemeinnütziger Verein, der im eigenen Namen subventionierte Aus- und Fortbildungen erbringt, steuerbare Dienstleistungen gegenüber den Leistungsempfängern ausführen. Der Verein muss die Leistungen nicht selbst erbringen, sondern kann dabei Subunternehmer einsetzen. Ob der Verein auf Gewinnstreben ausgerichtet ist oder nur kostendeckend tätig werden will, ist hierbei nicht maßgebend. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erforderlich. In die Bemessungsgrundlage für die Leistung sind neben den Zahlungen der Empfänger der Leistungen auch die erhaltenen Subventionen einzubeziehen, da diese für eine konkrete Dienstleistung fließen.

Hinweis   In dem Verfahren ging es zwar um einen lettischen Verein, aufgrund des harmonisierten Unionsrechts ist die Entscheidung aber auf gemeinnützige Vereine, die hierzulande tätig sind, übertragbar.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen soll nach dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben neu gefasst werden.