USt & Sportvereine

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 10.12.2020 [Aktenzeichen C 488/18] entschieden, dass sich deutsche Sportvereine nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystR berufen können, da das nationalem Recht die Richtlinie zulässig umgesetzt hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte diese und weitere Auslegungsfragen mit Beschluss vom 21.06.2018 [Aktenzeichen V R 20/17] vorgelegt.