USt & sportliche Leistungen

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Das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 23.07.2019 [Aktenzeichen XI R 7/17] ist in folgenden Leisätzen zusammengefasst:

  • Der Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. ist nicht auf Leistungen bei Veranstaltungen beschränkt.
  • Trainerleistungen stellen mit sportlichen Leistungen zusammenhängende Tätigkeiten dar, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, wenn der Sport auf demselben Niveau und in vergleichbarer Qualität ohne die zu prüfende Tätigkeit nicht gewährleistet wäre.