USt & Sportanlagenvermietung

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Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst:

Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.

Quelle   BFH Beschluss vom 31.08.2023 [Aktenzeichen XI B 89/22].

Voll steuerpflichtig aufgrund von weiteren Leistungen

Die Randziffern 19 und 20 liefern den Kern der Urteilsbegründung:

Demnach ist die Vermietung von Sportanlagen nur dann umsatzsteuerfrei, wenn (abgesehen von der Überlassung der Sportanlage und von Betriebsvorrichtungen) keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. Wenn hingegen die Leistung nicht nur die passive Zurverfügungstellung der Sportanlage (und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen) umfasst, ist die entgeltliche Überlassung regelmäßig nicht umsatzsteuerfrei.

Im Streitfall führt dies dazu, dass die vom Finanzgericht tatsächlich festgestellten weiteren Leistungen der Klägerin für die Steuerbefreiung schädlich sind. Die Leistungen der Klägerin sind nach der tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht in vollem Umfang steuerpflichtig, weil die Klägerin dem Verein nicht nur die Golfanlage einschließlich aller Gebäude und Einrichtungen zur Nutzung überlassen, sondern die Golfanlage betrieben, sie unterhalten sowie die Pflicht zur Verkehrssicherung und die öffentlichen Lasten und Abgaben getragen hat. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des FG ferner zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen die Mehrzahl der auf der Golfanlage tätigen, für den Betrieb zuständigen Mitarbeiter beschäftigt.