USt & Sozialfürsorge II

Datum:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Verwaltungsanweisungen zu § 4 Nr. 16  und 25 UStG zu der Frage "wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist" an die jüngste Rechtsprechung angepasst.

Quelle   BMF-Schreiben 12.07.2023.

Eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistungen

Befreit sein können Leistungen von Einrichtungen, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern nur eng damit verbundene Leistungen erbringen, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Künftig wird auch nicht mehr nur auf die sozialrechtliche Anerkennung abgestellt, sondern in den Anwendungsbereich können Leistungen fallen, „auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht“. Zudem wurde der Umfang der Steuerbefreiung von Leistungen an hilfsbedürftige Personen neu definiert.

Auch die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Leistungen des Hausnotrufs sowie die Erteilung von Pflegekursen sind umsatzsteuerbefreit. Klargestellt wurde außerdem, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist und unter welchen Voraussetzungen ein Subunternehmer unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen kann.