USt & Personalgestellung

Datum:

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.08.2021 [Aktenzeichen V R 21/20] ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:
1.       Geschäftsführungs- und Verwaltungsdienstleistungen sind keine mit der Kinder- und Jugendbetreuung eng verbundenen Dienstleistungen i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL.
2.       Eine entgeltliche Personalgestellung stellt keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung dar und wird somit nicht vom Begriff der "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umfasst.