USt & Ökopunktehandel II

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Ökopunkte sind ökologische Werteinheiten, die als Ausgleich für Eingriffe in die Natur vergeben werden. Sie können von Unternehmen oder Personen, die Eingriffe in die Natur vornehmen und dafür einen Ausgleich schaffen müssen, erworben und zur Kompensation verwendet werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat geklärt, ob eine gemeinnützige Stiftung den Vorsteuerabzug aus Maßnahmen zur Renaturierung geltend machen kann.

Quelle   FG Berlin-Brandenburg, Urteil 30.01.2025 [Aktenzeichen 2 K 2140/22].

Vorsteuerabzug aus Maßnahmen zur Renaturierung ist möglich

Die gemeinnützige Stiftung förderte nach ihrer Satzung den Naturschutz und die Landschaftspflege. Sie führte auf von der öffentlichen Hand übernommenen Flächen Renaturierungsmaßnahmen durch und verpflichtete sich, die naturschutzfachliche Qualität dauerhaft zu erhalten. Im Vorfeld hatte die Stiftung prüfen lassen, ob sich die Maßnahmen durch den Verkauf von Ökopunkten refinanzieren ließen. Die Ökopunkte wurden anschließend umsatzsteuerpflichtig (zum ermäßigten Umsatzsteuersatz) verkauft. Das Finanzamt erkannte keinen Vorsteuerabzug aus den Renaturierungsmaßnahmen an, weil sie dem ideellen, steuerfreien Bereich zuzuordnen seien.

Dieser Auffassung ist das FG nicht gefolgt und hat der Stiftung den Vorsteuerabzug gewährt. Zwischen den Eingangsleistungen (Renaturierungsmaßnahmen) und den Umsätzen aus dem Verkauf der Ökopunkte habe ein Zusammenhang bestanden. Maßgeblich war, dass die Stiftung die Maßnahmen gezielt zur Generierung von Ökopunkten durchgeführt hatte und sie ohne Aussicht auf deren späteren Verkauf in dieser Form nicht umgesetzt hätte. Zwischen den Eingangsleistungen und den steuerpflichtigen Umsätzen bestand eine objektive wirtschaftliche Verbindung.