USt & kirchliche Medienarbeit
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Mit Urteil vom 23.09.2020 [Aktenzeichen XI R 35/18] hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Entschieden wurde über die Streitfrage "Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch oder nichtsteuerbarer Zuschuss" bei Zahlungen von Gesellschaftern für Medienarbeit der Kirche.
Das Urteil erging zur Rechtslage vor dem 01.01.2020.
Quelle: BFH Pressmitteilung 007/21 vom 11.03.2021