USt & Kampfsport

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Die Umsätze einer Kampfsportschule sind weder nach Art. 132 der europäischen MwStSystRL noch nach §4 Nr. 21 a) bb) UStG umsatzsteuerfrei. Dies gilt selbst dann, wenn die zuständige Landesbehörde die Eignung der Ausbildung für die Erwachsenen- und Weiterbildung nach §4 Nr. 21 a) bb) UStG bescheinigt, entschied das Finanzgericht Niedersachsen (FG) mit Urteil vom 20.02.2020 [Aktenzeichen 11 K 170/19].