USt & Integrationsprojekt & Organschaft

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.02.2020 [Aktenzeichen V R 10/18] ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst.

Beschäftigte der Werkstatt für behinderte Menschen können bei der Bestimmung der für ein Integrationsprojekt als Zweckbetrieb maßgeblichen Beschäftigungsquote zu berücksichtigen sein.

In Randziffer 31 des Urteils weist der BFH darauf hin, dass die Gemeinnützigkeit der Tochtergesellschaft der erforderlichen Eingliederung beim nicht gemeinnütziger Organträger entgegenstehen kann.