USt & Integrations-Bistro
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.07.2019 [Aktenzeichen XI R 2/17] entschieden, dass "die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern sind, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben".
Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 76 vom 21.11.2019.