USt & FSJ'ler-Überlassung

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 24.06.2020 [Aktenzeichen V R 21/19] zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst geäußert:

Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gemäß § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet wird, ist diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.