USt & FSJ ler - Überlassung
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.06.2020 [Aktenzeichen V R 21/19] geklärt, ob die Überlassung von Freiwilligen an die jeweiligen Einsatzstellen gegen Kostenerstattung einen steuerbaren und steuerpflichtigen, dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsatz darstellt.