USt & Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.03.2021 [Aktenzeichen V R 1/19] entschieden, dass der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH von der Umsatzsteuer befreit ist; dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.

Quelle: Auszug aus Pressemitteilung Nr. 027/21 des BFH vom 26.08.2021.