USt & Bescheinigungen der Landesbehörden

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Im Zuge des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 wurde die im § 4 Nr. 21 UStG geregelte Steuerbefreiung für Bildungsleistungen reformiert. Durch die Änderung wurde die Norm an unionsrechtliche Vorgaben angepasst.

Quelle OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 08.01.2025 [Aktenzeichen S 7179 A-00076-0357-St1-St 16 ].

Neues von der OFD Frankfurt a. M. zum Verfahren zur Erteilung einer Bescheinigung

Neben den unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, sind Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt.

Durch die Neuregelung wurde der Regelungsumfang der Vorschrift weiter gefasst. Bis zur Neuregelung beschränkte sich die Umsatzsteuerfreiheit auf „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet“.

Die im Entwurf enthaltene Abschaffung des Bescheinigungsverfahren wurde jedoch nicht ins Gesetz übernommen. Die OFD Frankfurt a.M. nimmt mit Schreiben vom 08.01.2025 drei wesentliche Punkte im Zusammenhang mit dem Bescheinigungsverfahren in den Blick:

  • Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung
  • Verfahrensgrundsätze
  • Wirksamkeit einer rückwirkend erteilten Bescheinigung

Das Schreiben präzisiert vornehmlich die Zuständigkeitsbereiche in Hessen. Die Grundsätze zur Zuständigkeit gelten jedoch gleichsam für andere Bundesländer.

Das Schreiben enthält zudem ein Bescheinigungsmuster (vgl. Schreiben OFD Frankfurt a.M. vom 08.01.2025, Az. S 7179 A-00076-0357-St1 16).