USt & Badetherme
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Unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundene Umsätze sind ermäßigt zu besteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17.08.2021 [Aktenzeichen XI B 29/21, NV] entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist.
Ein Erholungsbad ist kein Schwimmbad
Anzeichen dafür sind etwa die Unterteilung in Schwimmbahnen, die Ausstattung mit Startblöcken, eine angemessene Tiefe oder ein angemessenes Ausmaß des Schwimmbeckens. Ein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Diese Voraussetzung erfüllt ein Erholungsbad nicht.
Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Therme. Sie bot den Besuchern in einer „Badewelt“ und einer „Saunawelt“ verschiedene Bade-, Sauna-, Wellness-, Erlebnis- und Therapiemöglichkeiten unter Nutzung von Solewasser aus einer heilklimatischen Quelle an. Die Besucher durften für eine von ihnen gewählte Zeit alle Bereiche der Therme nutzen. Die Klägerin nahm an, sie erbringe zwei getrennte Leistungen, von denen eine (Eintrittsberechtigung zu einem Schwimmbad) dem ermäßigten Steuersatz und eine (Eintrittsberechtigung zu einer Sauna) dem Regelsteuersatz unterliege. Der BFH ging demgegenüber von einer einheitlichen, mit dem Regelsteuersatz zu besteuernden Leistung aus. Das sportliche Schwimmen sei zwar theoretisch möglich, es stehe aber bei den Besuchern nach der Konzeption und dem Selbstverständnis der Therme ganz überwiegend im Hintergrund.