USt & Aufsichtsrat

Datum:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13.06.2019 [Aktenzeichen C‑420/18] entschieden, dass die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 27.11.2019 [Aktenzeichen V R 23/19 (V R 62/17] dieser Auffassung angeschlossen.

Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung
• handelt nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats;

• trägt kein wirtschaftliches Risiko, wenn er eine feste Vergütung erhält, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt;

• übt daher nicht selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit aus,

womit die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.