USt & Anlauffinanzierung aus Spenden
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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte über die umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus Patenschaften und Spenden von Besuchern einer Internetseite zu entscheiden. Fraglich war, ob
- Zahlungen, die Besucher eines für jedermann kostenfrei lesbaren Internet-Blogs freiwillig an die Websitebetreiber leisten können, umsatzsteuerbare Umsätze sein können und
- wie sich diese Zahlungen auf den Vorsteuerabzug der Websitebetreiber auswirken.
Quelle FG Berlin-Brandenburg, Urteil 25.04.2025 [Aktenzeichen 2 K 2085/21].
Sind Zuwendungen der Besucher eines Internetblogs steuerbar?
Immer mehr digitale Medienprojekte, Blogs oder Plattformen finanzieren sich zumindest teilweise über freiwillige Unterstützungszahlungen von Nutzern. Diese Spenden oder Patenschaften werfen regelmäßig die Frage auf, ob sie umsatzsteuerlich als Entgelt für eine Leistung oder als nichtsteuerbare Zuschüsse zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat hierzu ein praxisrelevantes Urteil gefällt.
Die Klägerin betrieb einen journalistischen Internetblog, der kostenlos und ohne Registrierung zugänglich war. Finanziert werden sollte der Betrieb durch Werbeeinnahmen und den Verkauf von E-Books, Büchern sowie Merchandise-Produkten. Da diese Einnahmen zunächst nicht ausreichten, rief die Klägerin ihre Leser zur freiwilligen Unterstützung auf. Daraufhin leisteten einige von ihnen einmalige Zuwendungen (Spenden), andere übernahmen Patenschaften mit jährlichen Zahlungen. Den Unterstützern wurden keine exklusiven Inhalte, Vorteile oder sonstigen Gegenleistungen gewährt; der Blog blieb für alle Besucher vollständig frei zugänglich.
Das Finanzamt sah in den Unterstützungszahlungen steuerpflichtige Entgelte, weil es einen Leistungsaustausch zwischen der Blogbetreiberin und den Unterstützern annahm. Das FG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es qualifizierte die Zahlungen als nichtsteuerbare (echte) Zuschüsse. Ein steuerbarer Umsatz setze einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, einschließlich eines identifizierbaren Leistungsempfängers, eines Rechtsverhältnisses und eines konkreten Vorteils.
Im Urteilsfall waren die Zahlungen jedoch freiwillig, anonym und ohne vertragliche Bindung. Weder gab es einen individuellen Vorteil noch eine Gegenleistungserwartung. Interessant ist, dass das FG trotz der Nichtsteuerbarkeit der Einnahmen den vollen Vorsteuerabzug gewährt hat. Denn die Klägerin war ausschließlich wirtschaftlich tätig, um steuerpflichtige Umsätze, etwa aus Werbung oder Buchverkäufen, zu erzielen. Die freiwilligen Zuwendungen dienten nur der Finanzierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit, nicht einem eigenständigen ideellen Bereich. Eine Vorsteueraufteilung war daher nicht erforderlich.
Hinweis Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Daher wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben. Dennoch schafft das Urteil erste Klarheit für digitale Medienprojekte, die sich über freiwillige Unterstützungen finanzieren. Betreiber sollten ihre Finanzierungsmodelle dokumentieren und von uns prüfen lassen, ob bei identifizierbaren Nutzern ein Leistungsaustausch vorliegen könnte.