Urheberrecht & Vereinsmitgliedschaft

Datum:

Einen typischen Fall klärt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zugunsten des Vereins: Ein Mitglied hatte für den Verein ein Logo oder andere urheberrechtlich geschützte Dokumente entworfen. Nachdem es sich im Streit vom Verein getrennt hat, will es dem Verein die weitere Nutzung untersagen.

Quellen   

OLG Frankfurt am Main, Urteil 16.05.2023 [Aktenzeichen 11 U 61/22],

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 10.07.2023.

Nutzungseinräumung für Vereinslogo endet nicht mit der Mitgliedschaft

Das OLG wies die Klage ab. Das Mitglied habe dem Verein (stillschweigend) ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass das der Urheber weiterhin Vereinsmitglied ist.

Das Mitglied könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen. Das ist nach § 42 Urheberrechtsgesetz zwar möglich, wenn das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht. Eine solche die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung sah das Gericht aber nicht – zumindest hatte das klagende Mitglied sie nicht dargestellt. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein „rausgeschmissen“ worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen.

Hinweis   Das Gericht schließt nicht aus, dass mit dem Vereinseinschluss eine unzumutbar machende Veränderung verbunden sein kann. Der bloße Ausschluss genügt dafür aber nicht. Sie muss darüber hinaus konkret begründet werden. Dazu muss der Urheber darlegen, inwiefern das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht.