Unterstützung der Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.02.2023 die bundeseinheitlich steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien zusammengefasst.

Die Verwaltungsregelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 06.02.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden.

Quelle BMF-Schreiben 27.02.2023.

Vereine können den Erdbebenopfern in der Türkei und in Syrien helfen!

Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Wegen der hohen Anteilnahme und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die der Unterstützung der Betroffenen des Erdbebens in der Türkei und in Syrien dienenden Verwaltungsregelungen zusammengefasst. Die vom BMF getroffenen Regelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 06.02. bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden.

Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen können für Spenden Sonderkonten einrichten. Die sonst erforderliche Zuwendungsbestätigung ist hier nicht nötig, so dass der vereinfachte Zuwendungsnachweis ausreicht. Dies gilt für Spenden von bis zu 300 €.

Hinweis   Der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug/PC-Aus­druck bei Onlinebanking) gelten als vereinfachter Zuwendungsnachweis.

Bis ein Sonderkonto eingerichtet wird, können auch andere Konten genutzt werden.

Vereine, die zum Beispiel keine mildtätigen Zwecke verfolgen, können ebenfalls Spendenaktionen zugunsten der vom Erdbeben betroffenen Menschen durchführen und diese Mittel an die entsprechenden Stellen weiterleiten. Bei den Zuwendungsbestätigungen ist ausdrücklich auf diese Sonderaktion hinzuweisen.

Dritte und Organisationen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, können Sammelaktionen durchführen. Hier muss ein Treuhandkonto eingerichtet werden, auf das die Spenden geleistet werden können. Diese Mittel können dann weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger eine Liste mit den einzelnen Spendern und ihrem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Arbeitnehmer können auf Teile ihres Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Körperschaft verzichten. Diese Teile bleiben bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Der Arbeitgeber muss dies im Lohnkonto aufzeichnen. Auf diese Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Hinweis   Neben der dringend erforderlichen Hilfe für die Erdbebenopfer können Sie mit Sonderaktionen auf Ihren Verein und sein Engagement hinweisen.