Unerlaubte Rechtsberatung

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Vereine dürfen in gewissem Umfang Rechtsdienstleistungen erbringen. Aber wie weit geht dieser „gewisse Umfang“? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart mit Beschluss vom 12.05.2021 [Aktenzeichen 4 K 6016/20] auseinandergesetzt.

Wann ist Rechtsberatung durch Vereine zulässig?

Nach den §§ 6 und 7 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen Vereine in gewissem Umfang Rechtsdienstleistungen erbringen, und zwar wie folgt:

·         § 6 RDG: Die Rechtsdienstleistung muss kostenlos sein, oder es muss sich bei dem Verein um eine Berufs- und Interessenvereinigung handeln. Die Unentgeltlichkeit fehlt dabei, wenn der Verein Mitgliedsbeiträge erhebt und die kostenpflichtige Mitgliedschaft Voraussetzung für die Rechtsberatung ist. Eine solche mitgliederfinanzierte Beratung ist nicht unentgeltlich.

·         § 7 RDG: Der Verein erbringt die Rechtsdienstleistung für Mitglieder. Sie steht mit den satzungsmäßigen Aufgaben in Zusammenhang und ist gegenüber dem eigentlichen Vereinszweck untergeordnet.

Wichtig                Weder kann also ein Verein in allen Rechtsfragen beraten noch darf die Rechtsberatung alleiniger Satzungszweck oder faktische Haupttätigkeit sein. Die Leistung muss eine dienende Funktion haben. Sie muss ein Mittel unter mehreren sein, um den Gesamtzweck zu erreichen. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach den tatsächlichen Tätigkeiten des Vereins, nicht nach dem Wortlaut der Satzung.