Unfallversicherung & Profifußballverein
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Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftsteuerpflichtig eingestuft hat. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Gibt es gemeinnützigen Profifußball?
Der Profifußballverein hatte eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte ihm zunächst insgesamt - vorläufig - die Gemeinnützigkeit. Die Berufsgenossenschaft befreite den Verein aufgrund der Bescheinigung des Finanzamts von bestimmten Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Das Finanzamt stellte später fest, dass die Erste Herrenmannschaft körperschaftsteuerpflichtig und nicht gemeinnützig ist. Daraufhin hob die Berufsgenossenschaft auch die Befreiung der Ersten Herrenmannschaft von den Anteilen zu den genannten Rentenlasten auf. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das BSG hat die Vorinstanzen bestätigt. Ein Anspruch auf Befreiung von den Anteilen an den genannten Rentenlasten bestehe nicht. Die Erste Herrenmannschaft sei im Steuerrecht nicht als gemeinnützig anerkannt, sondern körperschaftsteuerpflichtig. Deshalb sei sie auch im Unfallversicherungsrecht nicht als gemeinnützige Einrichtung einzustufen.