Unfallversicherung & Infektionsgefahr

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In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall war der Kläger Mitglied, Wehrführer und Bergretter der freiwilligen Feuerwehr. Er verrichtete klassische Löschtätigkeiten, versorgte Verkehrsunfallverletzte und rettete Wanderer, Kletterer und Gleitschirmflieger aus unwegsamem Gelände. 2017 erkrankte er an Hepatitis B. Das BSG hat diese Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt.

Quelle   BSG, Urteil 22.06.2023 [Aktenzeichen B 2 U 9/21].

Mitglied der freiwilligen Feuerwehr ist erhöhter Infektionsgefahr ausgesetzt

Der Kläger sei bei seiner Tätigkeit Infektionsgefahren besonders ausgesetzt gewesen, weil er dabei unvermeidbar Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränenflüssigkeit, gehabt habe. Auf eine konkret nachgewiesene Infektionssituation oder eine bestimmte Anzahl von Einsätzen mit Kontakt zu Verletzten komme es für die Anerkennung dieser Berufskrankheit nicht an.