Unfallversicherung & Hilfeleistung im Sportverein

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Im Verein sind Eltern von Kindern, die Sport treiben, eine wichtige Hilfe. Problematisch kann es werden, wenn sich ein Elternteil während einer Tätigkeit als Helfer oder Betreuer verletzt. Die Frage ist dann, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begründen kann. Zu dieser Problematik hat sich das Sozialgericht Hamburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2021 [Aktenzeichen S 40 U 167/20] geäußert.

Besteht Unfallversicherungsschutz bei Hilfeleistung in einem Sportverein?

Die Mutter einer Basketballspielerin war regelmäßig bei den Spielen ihrer Tochter anwesend. Als erfahrene Spielerin unterstützte sie bei den Spielen oft den Trainer, indem sie Statistiken führte (gespielte Pässe etc.). Zudem übernahm sie Tätigkeiten beim Kampfgericht. Nach einem Spiel hatte sie sich beim Zusammenfahren der Tribüne schwer verletzt. Zum Unfallzeitpunkt war sie jedoch weder als Übungsleiterin tätig noch war sie Mitglied des Vereins. Da Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt worden waren, klagte sie - erfolglos - vor dem SG. Ein Versicherungsschutz hätte nur bestanden, wenn die Klägerin zum Unfallzeitpunkt als „Wie-Beschäftigte“ anzusehen gewesen wäre. Eine „Wie-Beschäftigung“ ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln.
  • Die Tätigkeit muss einem fremden Unternehmen dienen.
  • Sie muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen.
  • Die Verrichtung muss einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sein.
  • Die Tätigkeit darf nicht auf einer Sonderbeziehung beruhen (z.B. als Vereinsmitglied).

 

Diese Kriterien dienen der Beurteilung, ob eine Tätigkeit, „infolge“ der sich ein Unfall ereignet hat, als versicherte Tätigkeit zu werten ist. Die Klägerin war aber aufgrund der verwandtschaftlichen Sonderbeziehung tätig, als sie stürzte.

Hinweis   Laut SG werden bestimmte Tätigkeiten von Eltern erwartet, ohne den Rahmen einer geringfügigen Hilfeleistung zu sprengen. Hierunter fallen regelmäßig auch die Vertretung oder das kurzzeitige Leiten des Trainings bei Verhinderung des Trainers, Tätigkeiten als Hilfsassistent oder ein Bringen bzw. Abholen der Kinder zu Spielen oder Turnieren (auch) bei längeren (Auto-)Fahrzeiten. Solche Tätigkeiten sind der privaten, unversicherten Sphäre der Eltern-Kind-Beziehung zuzurechnen und fallen nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.