Unfallversicherung & Chorsänger

Datum:

Ist ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchors bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert, wenn die Freude am Gesang und der Gemeinschaft im Vordergrund steht? Diese Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) kürzlich beantwortet.

Quelle   BSG, Urteil 08.12.2022 [Aktenzeichen B 2 U 19/20 R].

Ehrenamtliche Chorsänger sind beim Adventssingen unfallversichert

Die Klägerin war Mitglied eines Frauenchors, der in den Räumen einer Kirchengemeinde ein öffentliches Adventssingen darbieten wollte. Die Absprache des Auftritts erfolgte zwischen der Vorsitzenden des Chors und dem Pfarrer. Die Kirchengemeinde war mit der Raumnutzung einverstanden und kündigte das Weihnachtskonzert im lokalen Amtsblatt unter der Rubrik „Kirchliche Nachrichten“ an. Aufwandsentschädigungen für die Chormitglieder waren nicht vorgesehen. Auf dem Weg zu diesem Auftritt verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und verletzte sich schwer. Ein Versicherungsschutz wurde verneint, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass die Klägerin ehrenamtlich für eine öffentlich- oder privatrechtliche Organisation bzw. im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft tätig gewesen sei.

Das BSG sah dies anders. Seiner Ansicht nach hatte die Klägerin auf dem Weg zum öffentlichen Adventssingen in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde einen Arbeitsunfall erlitten.

Hinweis   Nach dem Gesetz ist der Versicherungsschutz nicht von einem unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft abhängig. Ausreichend ist schon ein nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation.

Die Klägerin war hier für eine privatrechtliche Organisation mit ausdrücklicher Einwilligung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig. Laut BSG kommt es für den Versicherungsschutz bürgerschaftlich Engagierter nicht darauf an, ob sie unmittelbar ehrenamtlich tätig werden (z.B. für eine Religionsgemeinschaft). Das Adventssingen des privatrechtlich organisierten Frauenchors habe freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung realisiert werden sollen. Daher habe der Weg dorthin in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt gestanden, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft habe ausüben wollen. Denn Freude gehöre zum Wesen des Ehrenamts.