Unfallversicherung & Beitragspflicht im FDaG

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Wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht unentgeltlich einen Freiwilligendienst aller Generationen (FDaG) leistet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundlage ist eine schriftliche Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten. Als Träger des FDaG geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Quelle   LSG Sachsen, Urteil 12.05.2022 [Aktenzeichen L 2 U 27/16]

Gesetzliche Unfallversicherung beim Freiwilligendienst aller Generationen

Gewerbliche Berufsgenossenschaften haben den Unternehmen Zuschläge zur gesetzlichen Unfallversicherung aufzuerlegen (oder Nachlässe zu bewilligen). Das Landessozialgericht Sachsen (LSG) hat geklärt, wer als Beitragspflichtiger für eine Zuschlagszahlung heranzuziehen ist.

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft des Paritätischen Wohlfahrtsverbands. Ihr Zweck ist die inhaltliche Ausgestaltung, die Organisation und die Durchführung aller Freiwilligendienste. Mit einer Einsatzstelle hatte sie vereinbart, einer Freiwilligen die Möglichkeit einzuräumen, sich in einer sinnvollen Tätigkeit freiwillig zu engagieren. Nach Ansicht der Klägerin war die Einsatzstelle für die Zahlung des Beitragszuschusses zuständig. Die beklagte Berufsgenossenschaft vertrat demgegenüber den Standpunkt, dass der Zuschlag von der Klägerin zu erheben gewesen sei und nicht von der Einsatzstelle.

Das LSG hat der Berufsgenossenschaft recht gegeben. Beitragspflichtig für die Zahlung des Zuschlags sei das Unternehmen, für das die Versicherte tätig sei oder zu dem sie in einem besonderen, die Versicherung begründenden Verhältnis stehe. Die konkrete, unter den Beteiligten eines FDaG (Träger, Freiwillige, Einsatzstelle) geschlossene Vereinbarung habe nach dem Trägerprinzip eine Gesamtverantwortung des Trägers vorgesehen. Daher sei dieser als Beitragspflichtiger für die Zuschlagszahlung heranzuziehen.