Unfallversicherung & Pfadfinder

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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung müssen für ehrenamtlich Tätige nicht ausgeschlossen sein. Eine positive Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) im Fall eines gemeinnützigen Pfadfindervereins getroffen.

Quelle BSG, Urteil 25.03.2025 [Aktenzeichen B 2 U 3 23 R].

Pfadfinder sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert

Auf einer Pfadfinderreise wollte der Vereinsvorsitzende die mitgebrachten Zelte zur Dichtheitsprüfung und Reparatur abladen und war beim Verlassen des Busses auf Glatteis ausgerutscht. Der Unfallversicherungsträger lehnte Entschädigungsleistungen ab. Der Vorsitzende sei bei der unversicherten Erfüllung von Pflichten aus der Vereinsmitgliedschaft verunglückt und habe sich als ehrenamtlich Tätiger nicht freiwillig versichert. Das BSG hat den Rechtsstreit zurückverwiesen. Der Kläger habe zum versicherten Personenkreis gehört, die Feststellungen der Vor­instanz zum Gesundheitsschaden reichten aber nicht für eine abschließende Entscheidung aus, ob ein Arbeitsunfall vorgelegen habe.

Hinweis   Die Verletzung war erst im Zusammenhang mit einer privaten Umbaumaßnahme festgestellt worden, so dass die Vorinstanz nähere Ermittlungen zu den Ursachenzusammenhängen durchführen muss.

In der Sache selbst ging das BSG jedoch davon aus, dass der Kläger „selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig“ ist. Als Vorsitzender des Pfadfindervereins gehöre er zu dem Personenkreis, der kraft Gesetzes als ehrenamtlich Tätiger in der Wohlfahrtspflege in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sei. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

Zur Konkretisierung des Begriffs der allgemeinen Wohlfahrtspflege sind die Bestimmungen der Kinder- und Jugendhilfe ergänzend heranzuziehen, insbesondere über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Das Engagement des Klägers für den Pfadfinderverein ist

nach seinem Gesamtbild auch dem Typus der ehrenamtlichen Tätigkeit zuzuordnen, die unentgeltlich ausgeübt wird und immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dient.

Weiter sei, so das BSG, der versicherten Tätigkeit als ehrenamtlich Tätiger in der Wohlfahrtspflege die konkret-individuelle Verrichtung zur Zeit des Ereignisses anhand der objektivierten Handlungstendenz wertend zuzurechnen.