Unfallversicherung & Elternbeirat

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Obwohl die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Elternbeirat eines kommunalen Kindergartens in der Regel nicht gefahrenträchtig ist, können sich Unfälle ereignen. Das Landessozialgericht Thüringen (LSG) hat mit Urteil vom 30.04.2021 [Aktenzeichen L 1 U 682/20] geklärt, ob in einem solchen Fall Versicherungsschutz besteht.

Besteht für eine ehrenamtliche Tätigkeit Unfallversicherungsschutz?

Im Urteilsfall hatte der Elternbeirat eines seiner Mitglieder - den Kläger - auserkoren, Holzscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens zuzusägen. Bei diesen Arbeiten auf seinem Privatgrundstück war seine linke Hand in die Kreissäge geraten und er erlitt Amputationsverletzungen an zwei Fingern. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das LSG hat die Einschätzung der Vorinstanz bestätigt, der zufolge die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nicht erfüllt seien. Kraft Gesetzes seien Personen versichert, die für Körperschaften im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig seien.

Laut LSG war der Kläger zwar für den Kindergarten tätig, als er Holzscheiben für den Weihnachtsmarkt anfertigte. Da er seine Tätigkeit am Unfalltag aber auf seinem Privatgrundstück erbracht hatte, bewegte diese sich außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Gemeinde bzw. des Kindergartens. Einwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde und vor allem der Leitung des Kindergartens bestanden hier nicht. Die Tätigkeit kann auch nicht als arbeitnehmerähnlich („Wie-Beschäftigter“) qualifiziert werden. Vielmehr überwiegen die für eine Unternehmerähnlichkeit sprechenden Gesichtspunkte. Die Tätigkeit des Klägers hatte auch ohne Honorarvereinbarung Werkvertragscharakter.

Hinweis              Der Kläger hat Revision eingelegt, so dass nun das Bundessozialgericht das letzte Wort hat.