Übungsleiterpauschale & Impf- und Testzentren

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Im Kampf gegen die Corona-Pandemie haben sich viele ehrenamtliche Helfer nebenberuflich in Impfzentren und mobilen Impfteams engagiert.

Quelle   FinMin Thüringen, Erlass 09.02.2023 [Aktenzeichen 1040-21-S 1901/67-18465/2023].

Tätigkeit in Impf- und Testzentren ist begünstigt

Personen, die im Impfbereich tätig waren, können für ihre daraus erzielten Einnahmen in den Steuerjahren 2020 bis einschließlich 2023 die Übungsleiterpauschale beanspruchen. Er beträgt in den Jahren 2021, 2022 und 2023 je 3.000 € (2020: 2.400 €). Bis zu diesem Betrag bleiben alle Einkünfte aus dem nebenberuflichen Engage­ment steuerfrei. Erfasst werden alle Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung, auch solche zur Vor- und Nachbereitung der Impfungen, wie die Registrierung der zu impfenden Personen, die Aufbereitung des Impfstoffs, die Dokumentation der Impfungen und die Überwachung der geimpften Personen.

Wer nebenberuflich in der Verwaltung oder Organisation von Impfzentren gearbeitet hat (z.B. in der Impfzentrenleitung oder im Sicherheitsmanagement), kann die Ehrenamtspauschale von 840 € jährlich (2020: 720 €) abziehen.

Diese Abzugsgrundsätze gelten analog auch für eine in den Jahren 2020 bis 2023 ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit in Corona-Testzentren: Wer hier bei der Durchführung der Tests oder bei deren Vor- und Nachbereitung (z.B. Personenregistrierung, Dokumentation) geholfen hat, kann die Übungsleiterpauschale beanspruchen, für andere Tätigkeiten kann gegebenenfalls die Ehrenamtspauschale in Betracht kommen.