Übungsleiterpauschale & ehrenamtlicher Betreuer nach §1878 BGB

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Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer sind den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit als vermögensverwaltende Tätigkeit zuzurechnen. Wie diese Aufwandsentschädigungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind, hat das Finanzministerium Thüringen (FinMin) zusammengefasst.

Quelle   FinMin Thüringen, Erlass 09.01.2023 [Aktenzeichen 1040-21-S 2121/18-2-2898/2023]

Ehrenamtliche Betreuer können Freibeträge nicht nebeneinander nutzen

Seit dem 01.01.2023 erhalten ehrenamtliche Betreuer eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 425 € (bis 31.12.2022: 400 €). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Deshalb ist es in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach erhält. Ähnlich wie beim Übungsleiter-Freibetrag oder der Ehrenamtspauschale gilt eine spezielle Steuerbefreiungsvorschrift für die betreffenden Aufwandsentschädigungen.

Die Übungsleiterpauschale und die Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Betreuer können allerdings nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. Ein Verbrauch des Freibetrags durch eine Übungsleitertätigkeit führt zur Steuerpflicht der gezahlten Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer. Auch die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschschale ist ausgeschlossen, wenn die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer in Anspruch genommen wurde.

Das FinMin hat auch zum Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben Stellung genommen. Ein Abzug sei nur insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben die steuerfreien Einnahmen überstiegen.