Übungsleiterpauschale & Corona-Impfhelfer

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Die Finanzminister der Länder und das Bundesfinanzministerium haben beschlossen, dass freiwillige Helfer in Impfzentren auch im Jahr 2022 von der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale profitieren sollen.

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer verlängert

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zusammengefasst, worauf es ankommt:

·       Alle, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind (Aufklärungsgespräche, Impfen oder Testen), können den Übungsleiter-Freibetrag von bis zu 3.000 EUR jährlich in Anspruch nehmen.

·       Für das Engagement in der Verwaltung und der Organisation kann die Ehrenamtspauschale von bis zu 840 EUR beansprucht werden.

Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren. Sind die Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können nur beansprucht werden, wenn

·       der Auftraggeber oder Arbeitgeber eine gemeinnützige Einrichtung oder ein öffentlicher Arbeitgeber (Land oder Kommune) ist oder

·       das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Auch Helfer, die keinen Hauptberuf ausüben (z.B. Studenten oder Rentner), können nebenberuflich tätig sein.

Sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale können nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die die Übungsleiterpauschale in Betracht kommt (z.B. Helferin im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt ebenso für die Ehrenamtspauschale.